Voraussetzungen für die Absetzbarkeit eines häuslichen                     Arbeitszimmmers Ein häusliches Arbeitszimmer kann unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten oder als Beitriebausgaben in voller Höhe abgezogen werden, sofern das häusliche Arbeitszimmer den Hauptbereich der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bildet. In allen anderen Fällen besteht die Möglichkeit einen Betrag in Höhe bis zu 1.250,00 Euro in Ansatz zu bringen, wenn für diese Tätigkeiten kein anderer Raum bzw. Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In der Vergangenheit war der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers unerheblich. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz setzt nun mit seinem Urteil neue Maßstäbe an die steuerliche Geltendmachung des häuslichen Arbeitszimmers. Damit wird der Betriebsausgabenabzug verneint, wenn das häusliche Arbeitszimmer nur geringfügig betrieblich genutzt wird. Für die Beurteilung ist entscheidend, in welcher Häufigkeit das häusliche Arbeitszimmer privat oder gewerblich genutzt wird. Eine begrenzte betriebliche Nutzung auf nur wenige Stunden im Jahr, rechtfertigt demzufolge keinen  Betriebsausgabenabzug.
            Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Juli 2018:             Die Grundsteuer ist verfassungswidrig! Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil im Juli 2018 die Bemessung der Grundsteuer in der bisherigen Form für verfassungswidrig erklärt. Was bedeutet das und welche Folgen könnte dies mitsichbringen. Die Bemessung der Grundsteuer erfolgt bislang auf der Basis von Einheitswerten vom 01.01.1964. Das  Bundesverfassungsgericht kritisiert diese Handhabung bei der Erfassung von Vermögenswerten und sieht darin eine Ungleichbehandlung.   Das  Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert bis zum 31.122019 einer verfassungskonforme Neuregelung auf den Weg zu bringen.
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                 Voraussetzungen für die Absetzbarkeit eines häuslichen                     Arbeitszimmmers Ein häusliches Arbeitszimmer kann unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten oder als Beitriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden, sofern das häusliche Arbeitszimmer den Hauptbereich der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bildet. In allen anderen Fällen besteht die Möglichkeit einen Betrag in Höhe bis zu 1.250,00 Euro in Ansatz zu bringen, wenn für diese Tätigkeiten kein anderer Raum bzw. Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In der Vergangenheit war der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers unerheblich. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz setzt nun mit seinem Urteil neue Maßstäbe an die steuerliche Geltendmachung des häuslichen Arbeitszimmers. Damit wird der Betriebsausgabenabzug verneint, wenn das häusliche Arbeitszimmer nur geringfügig betrieblich genutzt wird. Für die Beurteilung ist entscheidend, in welcher Häufigkeit das häusliche Arbeitszimmer privat oder gewerblich genutzt wird. Eine begrenzte betriebliche Nutzung auf nur wenige Stunden im Jahr, rechtfertigt demzufolge keinen  Betriebsausgabenabzug.
            Urteil des Bundesverfassungs- gerichtes vom Juli 2018:             Die Grundsteuer ist verfassungswidrig! Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil im Juli 2018 die Bemessung der Grundsteuer in der bisherigen Form für verfassungswidrig erklärt. Was bedeutet das und welche Folgen könnte dies mitsichbringen. Die Bessung der Grundsteuer erfolgt bislang auf der Basis von Einheitswerten vom 01.01.1964. Das  Bundesverfassungsgericht kritiert diese Handhabung bei der Erfassung von Vermögenswerten und sieht darin eine Ungleichbehandlung.   Das  Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert bis zum 31.122019 einer verfassungskonforme Neuregelung auf den Weg zu bringen.
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